SUISA Fürsorgestiftung für Verlage
Renten- und Unterstützungszahlungen für Mitglieder
Die SUISA nimmt über die Stiftung Urheber- und Verlegerfürsorge eine soziale Aufgabe wahr und unterstützt die Altersvorsorge ihrer Mitglieder. Die Stiftung leistet unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenbeitrag an Urheber/innen und Verlage.
Die Stiftung Urheber- und Verlegerfürsorge (UVF) wurde am 10. Juni 1941 gegründet und wird von der SUISA durch einen Abzug von 7,5% auf allen Abrechnungen von Aufführungs- und Senderechten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein finanziert. Sie bezweckt den Schutz von Mitgliedern und Auftraggeber/innen der SUISA bzw. deren Hinterbliebenen vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters und der Invalidität und verhilft ihnen somit zu einer Altersrente.
Ein Überblick über die Leistungen an Verlage
Verlage erhalten aus der UVF bereits nach der Aufnahme als Auftraggeber/in bzw. Mitglied bei der SUISA Fürsorgeleistungen aus der Stiftung, dies in Form von Beiträgen an ihre eigene Personal-Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule.
Der Verlag muss über eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule verfügen, die dazu dient, die in der Schweiz oder in Liechtenstein ansässigen Leiter/innen und/oder Angestellten vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters und der Invalidität zu schützen sowie im Falle ihres Todes für die Hinterbliebenen zu sorgen. Vorausgesetzt ist der obligatorische oder freiwillige Anschluss an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge, einschliesslich die Auffangeinrichtung.
Wichtig ist, dass die Verlagsfirmen dafür der SUISA ihre Vorsorgeeinrichtung melden und eine entsprechende Zahlungsadresse bekanntgeben, damit sie in Genuss dieser Leistungen kommen.
Die Leistungen an einen Verlag belaufen sich auf einen Prozentsatz von dessen Einnahmen aus SUISA-Abrechnungen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz und in Liechtenstein. Dabei sind die Leistungen abhängig von der Höhe der Einnahmen und der Stellung des Verlags als Original- oder als Subverlag.
Spezialfall Einzelfirma: Verleger/innen im Ruhestandsalter
Grundsätzlich können Vorsorgebeiträge nur bis zur ordentlichen Pensionierung einbezahlt werden. Arbeitet ein/e Verleger/in über das 65. Altersjahr hinaus weiter, so können gemäss Bundesgesetzgebung für maximal weitere fünf Jahre Vorsorgebeiträge eingebracht werden. Säule-2-Konten können weitergeführt oder es können neue errichtet werden. Ab dem 70. Altersjahr ist zurzeit keine weitere Ausrichtung von UVF-Geldern mehr möglich.
Informationen und Konditionen finden Sie im Fürsorgereglement und sind im folgenden Merkblatt zusammengefasst: «Fürsorgeleistungen für Verleger/innen».
Alle aufgeführten Fürsorgeleistungen (nicht jedoch die Unterstützungszahlungen in Notfällen) werden unabhängig von den Leistungen anderer Sozialwerke und Versicherungen sowie von der allfälligen privaten Vorsorge der Empfänger erbracht.
Nähere Informationen über die Berechnung aller Leistungen finden sich im Fürsorgereglement ((LINK))
Haben Sie weitere Fragen?
Verlegergruppe Mitgliederabteilung
Bellariastrasse 82
8038 Zürich