Lizenz beantragen 

Beantragen Sie hier die Lizenz zur Nutzung von Musik bei Konzerten. 

Nach dem Konzert einreichen.

Konzerte sind die Höhepunkte schlechthin im Musikbusiness. Als Veranstalter leben Sie für diese einmaligen Musikerlebnisse. Auch die Urheber der musikalischen Werke haben für solche Momente gearbeitet und leben davon. Deshalb sind Sie als Veranstalter gemäss Urheberrechtsgesetz verpflichtet, Ihr Konzert bei der SUISA zu melden und lizenzieren.

Urheberrecht bei Konzerten, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett und Theater

Wenn Sie ein Konzert, eine konzertähnliche Darbietung, Show, Ballett oder Theater mit urheberrechtlich geschützter Musik öffentlich veranstalten, benötigen Sie eine Lizenz der SUISA.

Dabei unterscheiden wir grundsätzlich, ob die Besucher/innen kommen, um bewusst Musik zu hören oder ob die Musik im Rahmen von Tanz- und Unterhaltungsanlässen aufgeführt wird. Im ersten Fall (bewusster Musikkonsum) tritt der Gemeinsame Tarif K in Kraft, welcher auch die verwandten Schutzrechte (Rechte der Interpreten und Produzenten) abdeckt. Im zweiten Fall findet der Gemeinsame Tarif Hb seine Anwendung.

Ohne Programmformular oder Setlist geht nichts

Um die Entschädigungen korrekt zu berechnen und an die Rechteinhaber verteilen zu können, benötigen wir ein ausgefülltes Programmformular / Setlist. Reichen Sie das Verzeichnis der aufgeführten Musikwerke zusammen mit dem Anmeldeformular spätestens 10 Tage nach dem Auftritt ein.

Dokumente

So gehen Sie vor

Vor dem Konzert

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns, gerne helfen wir weiter.

Kontakt

Spätestens 10 Tage nach dem Konzert

  • Online-Formular «Anmeldung: Gemeinsamer Tarif (GT) K» ausfüllen
  • Werkliste/ Setliste ausfüllen und per Mail oder Post senden
  • Sie erhalten daraufhin eine Rechnung

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen (lasssen) wollen, müssen Sie dafür die Erlaubnis der SUISA einholen.

    Alle Formulare erhalten Sie hier

    Die Formulare müssen Sie spätestens zehn Tage nach dem Konzert ausgefüllt an die SUISA senden. Um die Urheberrechtsentschädigungen korrekt berechnen und verteilen zu können, benötigt die SUISA die detaillierte Liste aller aufgeführten Werke sowie die Abrechnung mit Einnahmen und Ausgaben.

  • Nach GT K wird die Entschädigung grundsätzlich berechnet, wenn die Besucher kommen, um bewusst Musik zu hören. So können beispielsweise auch Shows, Ballett- und Theateraufführungen unter den Tarif fallen. 

    Wenn Musik im Rahmen von Tanz- und Unterhaltungsanlässen aufgeführt wird, so kommt  der Tarif für Tanz und Unterhaltung (GT Hb) zur Anwendung. Auch wenn Konzerte oder  konzertähnliche Darbietungen in ihrer Gesamtdauer weniger als eine Stunde dauern, wird der GT Hb angewendet.

    Die Abrechnung nach GT K oder GT Hb kann jedoch nicht einzig nach auftretenden Interpreten unterteilt werden, weil ihre Popularität (und damit ihre Anziehungskraft) sich immer schneller ändert. Für die Abgrenzung berücksichtigt die SUISA unter anderem Kriterien wie den Eintrittspreis, das (Konzert-)Lokal, die Art der Ankündigung oder andere Aufwandposten.

    Im Zweifelsfalle lohnt es sich für die Budgetierung, beim Kundendienst der SUISA anzufragen, unter welchen Tarif eine Veranstaltung fallen wird.

    Mehr Infos zu GT K

    Mehr Infos zum GT Hb

  • Nein. Die Entschädigung wird für jedes Konzert als Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Musikverwendung berechnet, um den finanziellen Rahmen jedes Mal angemessen berücksichtigen zu können. Es gibt aber die Möglichkeit, mit der SUISA einen Jahresvertrag zu schliessen und vertraglich vereinbarte Akontoraten für das ganze Jahr zu zahlen. Im Gegenzug erhalten Sie von der SUISA jeweils die Bewilligung für alle Veranstaltungen für das ganze Jahr. Bei Interesse stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden des Kundendienstes gerne zur Verfügung. 

  • Normalerweise berechnet die SUISA die Entschädigung auf der Basis der Einnahmen. In folgenden Fällen dienen jedoch die Kosten der Musikverwendung als Berechnungsgrundlage:

    • wenn die Einnahmen nicht ermittelt werden können,
    • wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen und der Kunde kein Budget erstellt hat oder wenn der Kunde im Voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken,
    • bei Wohltätigkeitsanlässen, wenn der Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt.