Herstellung von Filmen
Sie produzieren ein audiovisuelles Werk (Film), wie zum Beispiel ein Spielfilm, ein Kurzfilm, eine Serie, eine Diashow, ein Dokumentar- oder Kinofilm für die Nutzung im TV, Kino, Festival und/oder Video-on-Demand (VOD) und/oder für den Verkauf (DVD, Blue-Ray, usw.)
Ihr Film beinhaltet Musik. Damit Sie diese Musik nutzen dürfen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die erforderlichen Rechte besitzen.
Falls Sie ein Video mit Musik herstellen und zugänglich machen wollen, folgen Sie diesem Link ((Videos:))
Erwerb von Musikrechten:
- Für die Herstellung der Videos ((alter Textteil))
Diese Rechte für die Verwendung von Musik in Online-Videos sind individuell für jedes einzelne Video zu klären. Es ist möglich, dass Sie diesbezüglich schon alle Rechte erworben haben (z.B. bei Auftragsmusik) oder dass Sie die Videos nicht selber hergestellt haben, sondern z.B. Ihr Geschäftspartner im Ausland. Falls die Videos aber in der Schweiz hergestellt und die Herstellrechte noch nicht erworben wurden, sind diese Videos bei der SUISA anzumelden. Mehr Infos dazu finden Sie unter: Firmenfilme.
- Für das Zugänglichmachen der Videos
Diese Vergütung wird auf der Grundlage der Anzahl Videos mit Musik berechnet, welche Sie auf Ihren eigenen Webseiten und auf Ihren Social-Media-Profilen zugänglichmachen. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die ein ganzes Kalenderjahr abdeckt. Damit wir die Pauschale berechnen können, melden Sie uns die Anzahl Videos mit Musik in sämtlichen Webauftritten sowie das Datum, an dem Sie Ihre Videos gezählt haben (den Stichtag der Zählung). Die Kosten für die Jahrespauschalen liegen zwischen CHF 125.- und CHF 5625.-.
So gehen Sie vor
Wir bitten Sie, das vollständig ausgefüllte Formular an uns zu senden. Anschliessend erhalten Sie von uns eine Lizenz sowie die Rechnung. Nach Erhalt Ihrer Zahlung verteilen wir das Geld an die berechtigten Komponisten, Texter und Verlage.
Weiter zum richtigen Tarif
Für welche Nutzung von Filmen brauchen Sie eine Lizenz?
Filme im Internet
-
Als WebTV gelten ausschliesslich Angebote, welche ein kontinuierliches, nicht zeitversetztes Programm verbreiten. Der Nutzer hat keinen Einfluss auf die Programmwiedergabe.
Bei Video-on-Demand (VoD; Videos auf Abruf) kann der Zeitpunkt der Wiedergabe beliebig gewählt werden: Der Nutzer kann die Programmwiedergabe zu jedem Zeitpunkt starten, pausieren und stoppen. Zu diesen Angeboten gehören auch Videos auf Abruf, die in Webseiten eingebettet sind.
-
Inhaltsgleiche Videos beziehungsweise Webseiten, die in verschiedenen Sprachversionen existieren und auf der gleichen Domain angeboten werden, gelten als ein Video beziehungsweise Webauftritt.
-
In der Praxis erhält der Uploader eine Abmahnung zusammen mit der Forderung, das Video zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. In einigen Fällen fordern Labels für das unerlaubte Onlinestellen Schadenersatz. Bei bekannteren Songs kann es ausserdem sein, dass ein Upload ohne Berechtigung gar nicht möglich ist. Bei gewissen Anbietern werden die Videos lediglich gelöscht. Es kommt immer auf den Einzelfall und den Anbieter sowie auf den Rechteinhaber an.
-
Für sogenannte Mood-Musik kann die SUISA alle notwendigen Rechte (Vervielfältigungsrechte, Rechte für weltweites Zugänglichmachen, Synchronisationsrechte, verwandte Schutzrechte) erteilen. Die SUISA unterhält dazu entsprechende Verträge mit diversen Mood-Musik-Verlägen. Weitere Informationen finden Sie hier.
-
Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme, die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.
-
Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
-
Pauschallösungen sind möglich, wenn sich der Kunde auf ein Musikangebot beschränkt, also beispielsweise immer Musik aus dem gleichen Mood-Musik-Katalog oder sogar immer derselbe Musiktitel für alle Videos verwendet. Dies muss jedoch im Einzelfall angeschaut werden.
-
Ein Produktionsbudget besteht aus Pre-Production, Production und Post-Production.
-
Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.
Online allgemein
-
Wenn Ihr Werk auf einer fremden Webseite (zum Beispiel Soundcloud, Facebook, YouTube usw.) veröffentlicht wird (Stream oder Download), muss der Inhaber der Webseite dafür eine Lizenz einholen und Entschädigung bezahlen.
-
Ja. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die musikalischen Werke im Internet kommerziell genutzt werden oder nicht. Unser Urheberrecht unterscheidet nicht zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Nutzungen, sondern zwischen öffentlichen und privaten, wobei die öffentlichen Nutzungen in der Regel entschädigungspflichtig sind.
-
In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Webseite ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen.
In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden. Anders als beispielsweise in der EU gibt es in der Schweiz keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen zur Providerhaftung – es gelten hier die allgemeinen Regeln (Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung). -
Man unterscheidet beispielsweise zwischen folgenden Nutzungen:
- musikalische Werke auf einen Server speichern (Vervielfältigung),
- musikalische Werke über das Internet zugänglich machen (on demand),
- musikalische Werke über das Internet senden,
- musikalische Werke aus dem Internet herunterladen (download).
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Das Urheberrechtsgesetz regelt alle Nutzungen, egal ob online oder offline. Ein Beispiel: Wer ein musikalisches Werk auf einen Server speichert, tut nichts anderes, als ein musikalisches Werk (elektronisch) zu vervielfältigen.
-
Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Art. 10 Abs. 2 URG führt dabei in nicht abschliessender Weise unter lit. c auch das Recht auf, ein Werk so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang darauf haben. Dieses Recht wird der SUISA von ihren Mitgliedern im Wahrnehmungsvertrag abgetreten. Bei den Mitgliedern von Schwestergesellschaften erhalten wir dieses Recht über Gegenseitigkeitsverträge, sodass wir in der Schweiz das sogenannte Weltrepertoire an Musik vertreten (BGE 107 II 60). Gegen Bezahlung einer Entschädigung stellen wir dieses Repertoire gemäss den «Tarifkonditionen Online» unseren Kunden zur Nutzung im Internet zur Verfügung.
-
Ein Webauftritt beinhaltet alle Webseiten eines Unternehmens oder einer Privatperson im Internet. Verschiedene Internetadressen (Domains) werden als unterschiedliche Webauftritte angesehen. Auch Social Media Profiles (Facebook, YouTube usw.) gelten jeweils als eigener Webauftritt.
-
Nein, das Intranet ist laut schweizerischem Recht keine private, sondern eine öffentliche Nutzung. Werden geschützte Inhalte ins Intranet gestellt, müssen diese nach unseren Online-Lizenzsätzen lizenziert werden.
-
Ist Ihre Webseite mindestens mittels Passwort geschützt und ausschliesslich für Familienmitglieder und den engeren Freundeskreis zugänglich, müssen die Musikinhalte laut schweizerischem Urheberrechtsgesetz nicht lizenziert werden. Jeder Einzelfall muss jedoch separat beurteilt werden. Gerne gibt Ihnen im Einzelfall unsere Rechtsabteilung Auskunft.
Soziale Medien und das Intranet gelten nicht als private Nutzung! -
Ja. Dazu müssen Sie aber je nach beabsichtigter Lizenzierung bestimmte Rechte vom Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA ausnehmen. So ist es möglich, dass Sie in den ausgenommenen Bereichen selbst Lizenzen vergeben können.
-
Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Rechten beim Hochladen von Musik haben, hilf Ihnen folgende Checkliste weiter:
Für Musik-und Video Uploads:
Können Sie alle folgenden Punkte bejahen?
- Haben Sie die Musik selbst komponiert?
- Haben Sie die Texte selbst geschrieben?
- Haben Sie den Song selber aufgenommen und produziert oder haben Sie die Erlaubnis des Herstellers bzw. Plattenlabels, welche die Aufnahme gemacht haben?
- Haben Sie die Erlaubnis von allen Rechteinhabern, die enthaltenen Samples für Ihren Songs zu verwenden?
- Haben die keinen Plattenvertrag mit einem Musiklabel / Plattenfirma?
- Haben Sie keinen Publishing-Deal / Musikverlags-Vertrag?
Wenn Sie diese sechs Fragen mit Ja beantworten können, dürfen Sie Ihre Musik / Ihren Film ohne SUISA Lizenz hochladen.