CDs zum Vertrieb und Einzelgeschäfte
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Tarif PI – Einzelgeschäfte
Wer ist für die Anmeldung eines Musikdatenträgers zuständig?
Die Produzenten respektive Auftraggeber. Als Auftraggeber gilt die Person oder das Unternehmen, welche für die Finanzierung der Produktion verantwortlich ist und das Recht hat, über die Tonträger zu verfügen.
Rechtzeitig anmelden
Melden Sie den Musikdatenträger bitte mindestens 10 Tage vor der Herstellung bei der SUISA an. Aufgrund Ihrer Anmeldung stellen wir dem beauftragten Presswerk unsere Presserlaubnis direkt zu. Ohne diese Bewilligung darf das Presswerk keine Musikdatenträger herstellen!
Die SUISA erteilt lediglich die Erlaubnis zur Verwendung von Originalaufnahmen (Master), von denen noch kein Tonträger existiert. Für Überspielungen ab bestehenden Tonträgern benötigen Sie zusätzlich die Einwilligung der Produzenten bzw. des Labels.
Bewilligung und Rechnung
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung des Tonträgers das Formular «Anmeldung PI: Aufnehmen von Musik auf Musikdatenträger».
Unser Vorgehen nach vollständiger Anmeldung:
• Wir prüfen die Musikwerke auf ihren urheberrechtlichen Status und erfassen den Datenträger in unserem System.
• Wir erstellen anhand des Gesuchs die Rechnung; die Berechnungsgrundlage finden Sie im Tarif PI.
• Wir stellen dem Presswerk die Bewilligung zur Herstellung direkt zu.
Berechnungsbeispiel 1 (Tonträger)
Es werden 1000 Tonträger hergestellt und zum Preis von je CHF 20.– verkauft. Sie verkaufen die Tonträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.
Tarif PI, Ziffer 19.1
10% von DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.) |
CHF 2.– |
CHF 2.– x 1000 Exemplare |
CHF 2000.– |
Plus 2,5% MwSt. |
CHF 50.– |
Rechnungsbetrag |
CHF 2050.– |
Achtung: Die Berechnung basiert auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel 2 (Tonträger)
Es werden 1000 Tonträger hergestellt. Davon werden 500 zum Preis von je CHF 20.– verkauft, 500 werden verschenkt. Sie verkaufen die Tonträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.
Tarif PI, Ziffer 19.1 und 21.1
10% von DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.) |
CHF 2.– |
CHF 2.– x 500 Exemplare |
CHF 1000.– |
CHF 0.70 x 500 Exemplare |
CHF 350.– |
Zwischentotal |
CHF 1350.– |
Plus 2,5% MwSt. |
CHF 33.75 |
Rechnungsbetrag |
CHF 1383.75 |
Achtung: Die Berechnung basiert auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel 3 (Musik-DVD)
Es werden 1000 Musik-DVDs hergestellt und zu CHF 20.– verkauft. Sie verkaufen die Tonbildträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.
Tarif PI, Ziffer 19.2
5,8% vom DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.) |
CHF 1.16 |
CHF 1.16 x 1000 Exemplare |
CHF 1160.– |
Plus 2,5% MwSt. |
CHF 29.– |
Rechnungsbetrag |
CHF 1189.– |
Berechnungsbeispiel 4 (Musik-DVD)
Es werden 1000 Musik-DVDs hergestellt. Davon werden 500 zu CHF 20.– verkauft, 500 werden verschenkt. Sie verkaufen die Tonbildträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.
Tarif PI, Ziffer 19.2 und Tarif PI, Ziffer 21.2
5,8% vom DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.) |
CHF 1.16 |
CHF 1.16 x 500 Exemplare |
CHF 580.– |
CHF 0.60 x 500 Exemplare |
CHF 300.– |
Zwischentotal |
CHF 880.– |
Plus 2,5% MwSt. |
CHF 22.– |
Rechnungsbetrag |
CHF 902.– |
Achtung: Die Berechnung basiert auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.
Verwendung von Originalversionen der traditionellen oder klassischen Musik (Urheber länger als 70 Jahre tot)
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung des Tonträgers das Formular «Anmeldung Tonträgerproduktion».
Unser Vorgehen nach vollständiger Anmeldung:
Wir prüfen die Musikwerke auf ihren urheberrechtlichen Status und erfassen den Datenträger in unserem System.
Wir erstellen anhand des Gesuchs die Rechnung; die Berechnungsgrundlage finden Sie im Tarif PI.
Wir stellen dem Presswerk die Bewilligung zur Herstellung direkt zu.
Auflagen unter 100 Exemplaren
Stellen Sie weniger als 100 Exemplare her, so müssen Sie uns die aufgenommenen Werke nicht melden. Bei der Berechnung der Entschädigung werden die ungeschützten Werke nicht ausgenommen.
SUISA-Stempel
Der SUISA-Stempel wird bei der Herstellung auf den Musikdatenträger gebrannt. Die grossen Presswerke sind im Besitz dieser Vorlage.
Falls Sie die Musikdatenträger selbst herstellen, erhalten Sie die Vorlage direkt von uns nach korrekter Anmeldung der Produktion.
Tarif PI – Vertragskunden
Wer hat Anrecht auf einen Vertrag gemäss Tarif PI (nach BIEM-IFPI Standard)?
Die SUISA schliesst mehrjährige Verträge nur mit Kunden ab, …
… die regelmässig und gewerbsmässig Musikdatenträger herstellen, importieren oder vertreiben und dafür jährlich eine Entschädigung nach diesem Tarif in der Höhe von mindestens CHF 5000 an die SUISA bezahlen.
… die ihren Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und hier auch tatsächlich die Verwaltung und Geschäftstätigkeit führen.
… die geordnete Bücher und eine geordnete Lagerbuchhaltung führen.
… die Gewähr für die Einhaltung der Urheberrechte bieten und bereit sind, Sicherheit und Akontozahlungen zu leisten.
Generelle Erlaubnis zur Herstellung
Als Vertragskunde verfügen Sie über eine generelle Herstellungserlaubnis. Diese ist Bestandteil des Vertrags. Wir informieren die Presswerke regelmässig darüber, wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat.
Regelmässige Anmeldung neuer Veröffentlichungen
Bitte melden Sie die Musikdatenträger regelmässig und spätestens 30 Tage nach Veröffentlichung bei der SUISA an.
Abrechnung
Als Vertragskunde rechnen Sie die Anzahl der verkauften Musikdatenträger halbjährlich oder jährlich ab. Die Verkaufsmeldung muss elektronisch eingereicht werden. Die Vorlage für die Verkaufsmeldung erhalten Sie von uns nach Vertragsabschluss.
Link Formular
Häufig gestellte Fragen und Antworten
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DRM-Systeme haben sich nicht im erwarteten Ausmass durchgesetzt. Sie sind im Gegenteil weitgehend wieder abgeschafft. Soweit es sie gibt, sind es meist geschlossene Systeme, die nicht oder nur beschränkt mit einem anderen System verbunden werden können und Probleme bei der Archivierung schaffen. Der Zugang zu allen Werken und Leistungen ist für die Nutzer damit keineswegs gewährleistet.
Auch unter Aspekten des Persönlichkeitsschutzes können DRM-Systeme problematisch sein. Weder in der Musikwelt noch in einem anderen Bereich hat sich DRM durchsetzen können, und die vier grossen Major-Labels verkaufen ihre Musik im Internet über zahlreiche Plattformen ohne Kopierschutz.
Die Schweizer Verwertungsgesellschaften lehnen DRM aus den genannten Gründen ab. Konsumenten sollen für den Privatgebrauch ungehindert Kopien herstellen können, und die Urheber sollen dafür durch ein geeignetes Vergütungssystem ihre Tantiemen erhalten.. -
Privates Kopieren ist erlaubt. Auf CD-Rohlingen können persönliche Daten oder Musik gespeichert werden. Es ist weder erstrebenswert noch möglich, genau zu kontrollieren, wer was speichert. Darum wird auch auf CD-Rohlingen für Daten (CD-R data) eine Entschädigung erhoben. Diese ist mit fünf Rappen je Stunde beziehungsweise 525 MB Speicherkapazität deutlich tiefer als für CD-Rohlinge für Musik (Audio CD-R) mit 33 Rappen je Stunde beziehungsweise 525 MB Speicherkapazität. Bei der Berechnung der Entschädigung wird berücksichtigt, dass auf den CD-Rohlingen nicht nur geschützte Werke, sondern auch andere Dokumente wie z.B. private Fotos gespeichert werden. Die Entschädigung betrifft also nur jenen Teil des Speichers, welcher gemäss statistischer Erhebungen durchschnittlich für geschützte Werke verwendet wird.
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Erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn
- Sie die CD oder DVD ausschliesslich persönlich nutzen oder
- Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder einem engen Freund schenken.
Nicht erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn
- Sie die CD oder DVD verkaufen wollen und weder eine Einwilligung der Plattenfirma noch eine Lizenz der SUISA besitzen oder
- Sie die CD oder DVD anderen Personen als nahen Verwandten oder engen Freunden schenken.
Das Urheberrechtsgesetz spricht von der erlaubten Werkverwendung ''im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde''. Dieser Kreis ist gemäss Gerichtspraxis und Literatur sehr eng zu fassen. Ausserdem ist es nur gestattet, eine CD oder DVD zu brennen, wenn dies durch eine Privatperson geschieht – nicht erlaubt ist es dagegen, wenn die Kopie durch ein Presswerk oder eine andere Drittperson kostenpflichtig hergestellt wird.
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Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für den privaten Konsum abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn der private Konsum ist von Gesetzes wegen erlaubt. Wer Kopien von Musikdateien einer CD oder aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Dieses Kopieren geschützter Werke auf einen Leerträger ist die einzige Nutzung im persönlichen Bereich, für welche das Gesetz eine Vergütung vorsieht, wobei der Hersteller oder Importeur (und nicht der Käufer) diese Entschädigung bezahlen muss. Der Konsument muss nie Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Es kann jedoch sein, dass der Hersteller oder der Importeur seine Kosten auf den Konsumenten überwälzt.
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Ja. Wenn Sie musikalische Werke aufnehmen (lassen) wollen, die urheberrechtlich (noch) geschützt sind, brauchen Sie eine Lizenz der SUISA. In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt.
Fast alle in- und ausländischen Urheber haben die Verwaltung ihrer Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein der SUISA abgetreten. Diese erteilt im Auftrag des Urhebers die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und verlangt dafür eine Urheberrechtsentschädigung, die sie weiterleitet. Darum müssen Sie immer die SUISA informieren, wenn Sie Tonträger herstellen (lassen) wollen.
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Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und senden Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nicht aktiv werden.
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Solange Sie nur im privaten Rahmen überspielen und die Musik privat nutzen, brauchen Sie nichts zu unternehmen, da es sich um gesetzlich erlaubten Eigengebrauch handelt.
Falls Sie die überspielte Musik jedoch öffentlich verwenden möchten, müssen Sie zuerst die Erlaubnis der Plattenfirma einholen, die in der Regel die Rechte an der Aufnahme und die Interpretenrechte besitzt. Anschliessend melden Sie die Herstellung der Tonträger bei der SUISA an und holen so die Erlaubnis für die Vervielfältigung der musikalischen Werke ein. Sie müssen Ihrem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» die Erlaubnis der Plattenfirma beilegen.
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Damit Sie Musik für Werbung nutzen dürfen, müssen Sie die ausdrückliche Zustimmung der Urheber oder ihres Verlegers haben. Die SUISA leitet Ihre Anfrage weiter. Weil das in der Regel etwas länger dauert, erhalten Sie von der SUISA nach Eingang des Anmeldeformulars die Mitteilung, dass Sie keine Tonträger herstellen dürfen, solange die schriftliche Zusage aussteht. Der Urheber und der Verleger können für ihre Zustimmung eine finanzielle Entschädigung verlangen, die Sie zusätzlich zur Urheberrechtsentschädigung an die SUISA bezahlen müssen.
Mehr Infos -
Bei der Vertonung (Synchronisation) müssen der Produzent eines Tonbildträgers und sein Auftraggeber die Erlaubnis der SUISA einholen. Sie haften solidarisch für die Urheberrechtsentschädigungen.
Bei der Vorführung muss der Veranstalter der Vorführung die Erlaubnis einholen. Das gilt insbesondere auch für Tonbildträger, die Schweizer oder Liechtensteiner Firmen von ausländischen Partnern und Mutter- oder Schwestergesellschaften zur Verfügung gestellt werden.
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Ja. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nur auf Tonbildträger aufnehmen, wenn der Urheber oder Rechteinhaber (in der Regel der Verlag) einverstanden ist (sogenannte Synchronisationserlaubnis). Ohne Zustimmung dürfen Sie Tonbildträger weder vervielfältigen noch senden noch öffentlich aufführen. Die SUISA kann Ihnen diese Erlaubnis in der Regel nicht einräumen. Sie benötigen eine Synchronisationslizenz, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik
- nicht nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen oder
- ausserhalb des engsten Familien- und Freundeskreises vorführen wollen.
Achtung: Sie benötigen die Erlaubnis auch für Vorführungen an Vereins- und Firmenfesten, für Schulungen, in Hotel-Videosystemen usw. Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus einholen.
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In der Schweiz und in Liechtenstein ist es die SUISA, die das Weltrepertoire an Filmmusik vertritt. Im Ausland benötigen Sie die Zustimmung der Verwertungsgesellschaft des Landes, wo Sie den Tonbildträger herstellen und/oder vorführen wollen.
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Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bildern, Dialogen usw.) verbunden oder für fremde Zwecke (Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations) eingesetzt, die den Anschauungen oder Absichten ihres Urhebers zuwiderlaufen können. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, erteilt die SUISA die Erlaubnis zum Aufnehmen der Musik grundsätzlich nur mit Einverständnis des Rechteinhabers (zum Beispiel Vorweisen der «Sync»-Lizenz).
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Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für das private Kopieren abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn die Privatkopie ist von Gesetzes wegen erlaubt.
Wer Kopien von der CD oder von der Musikdatei aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Das Gesetz sieht dafür jedoch eine Vergütung auf den Leerträger beziehungsweise auf den leeren Speichermedien (CD, DVD, MP3-Player usw.) vor, die den Rechteinhabern der kopierten künstlerischen Werke zusteht.Zur Infografik (https://www.suisa.ch/fileadmin/user_upload/suisa/FAQ/SUIS_Grafik_LTV_2014_final.jpg)
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Die Vergütung wird durch die Verwertungsgesellschaft bei den Herstellern und Importeuren der Speichermedien erhoben, die in der Regel den Aufwand auf die Käufer abwälzen – so wie in anderen Bereichen auch.
Die Höhe des Tarifs wird regelmässig verhandelt und aufgrund aktueller Daten und Preise festgelegt. Kommen neue Datenträger für Privatkopien geschützter Werke auf den Markt, wird dafür ein neuer Tarif ausgehandelt. Der Anteil geschäftlicher und nicht geschützter privater Daten wird bei der Tariffestlegung berücksichtigt. So kann eine Pauschale für alle Datenträger fixiert werden. Eine individuelle Rechnung wäre zwar gerechter, jedoch mit einem nicht vertretbaren Kontrollaufwand und mit unerwünschten Eingriffen in die persönliche Freiheit gebunden.
Zur Infografik (https://www.suisa.ch/fileadmin/user_upload/suisa/FAQ/SUIS_Grafik_LTV_2014_final.jpg)
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Auf allen Speichermedien können persönliche Daten oder urheberrechtlich geschützte Werke gespeichert werden. Es ist jedoch weder möglich noch gewollt, genau zu kontrollieren, wer was speichert. Darum wird die Entschädigung als Pauschale erhoben. Der Anteil persönlicher und geschäftlicher Daten auf den jeweiligen Speichermedien wird periodisch durch das Forschungsinstitut GfS ermittelt und bei der Tarifgestaltung in Abzug gebracht. Die Entschädigung wird also um den Anteil nicht geschützter Daten reduziert.
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Wenn ich eine Sonnenbrille besitze und im Auto auch eine haben möchte, so muss ich eine zweite Sonnenbrille kaufen. Wenn ich eine CD besitze oder Songs in einem Online-Store gekauft habe und nun die gleiche Musik auch im Auto oder beim Joggen über meinen MP3-Player hören möchte, so darf ich – zumindest in der Schweiz – die CD und die Songs selbst kopieren. Die Urheber haben aber für diese Privatkopie eine Vergütung zugut, denn ich erspare mir den nochmaligen Kauf einer weiteren CD respektive weiterer Songs.
Diese finanzielle Einbusse der Urheber soll angemessen ausgeglichen werden. Das gilt auch für jede weitere Privatkopie. Das ist ein einfaches und gerechtes System. Denn die CD oder die Datei mit dem Song gehört zwar mir, die Musik aber gehört nach wie vor den Erfindern, also den Komponisten und Textern.
Weiter sind es übrigens nicht die Konsumenten, die Urheberrechtsentschädigungen zahlen, sondern im Fall der Leerträgervergütung die Hersteller und Importeure der Speichermedien. Diese kalkulieren die Urheberrechtsentschädigung wie alle anderen Herstellungskosten plus Gewinnmarge in den Verkaufspreis ein.
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Diese Hochrechnung ist falsch, weil sie von einem fixen Ansatz ausgeht. Die Entschädigungen je Speichereinheit sinken in Tat und Wahrheit laufend. So betrug die Vergütung für 1 GB im ersten Tarif für bespielbare DVDs im Jahr 2003 noch 40 Rappen, heute sind es nur noch 19 Rappen für mehrfach bespielbare DVDs und 7 Rappen für einmal bespielbare DVDs. Zudem wird den steigenden Speicherkapazitäten auch durch degressive Tarifgestaltung Rechnung getragen: je mehr Speicher, desto tiefer der Ansatz.
Die Tarife werden regelmässig mit den Nutzerverbänden neu verhandelt werden. Eine paritätisch besetzte Schiedskommission entscheidet über den Tarif. Ihr Entscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht gezogen werden, in letzter Instanz entscheidet das Bundesgericht. So hat zum Beispiel die Eidgenössische Schiedskommission im März 2010 einen Tarif für den Speicher von Musikhandys genehmigt. Wegen Einsprachen ist dieser bis heute noch nicht in Kraft getreten.
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Im Gegenteil: Die Konsumentinnen und Konsumenten sind nicht Leidtragende, sondern Gewinner aus den neuen technischen Kopiermöglichkeiten. Noch nie war Kopieren digitaler Musik so einfach und so billig, denn die Preise der Speichermedien sinken rapide. Was die Einnahmen aus der Leerträgervergütung betrifft, so stagnieren diese bereits wieder, da die Vergütungen in den letzten Jahren stark gesenkt wurden.
Die Leerträgervergütung entschädigt die Urheber für das Anfertigen von Privatkopien. Diese Entschädigung soll gemäss Urheberrechtsgesetz «angemessen» sein. Mit zunehmender Speicherkapazität werden mehr Werke gespeichert. Es müssen also mehr Berechtigte entschädigt werden. Um diesen noch eine angemessene Entschädigung zahlen zu können, kann der Tarif nicht unendlich nach unten angepasst werden.
Auf einem Speicher von 1 GB lassen sich rund 250 Musikstücke speichern. Aktuell beträgt die Vergütung für Speicher in MP3-Player maximal CHF 0.70 pro GB. Bei dieser Rechnung bleibt eine Entschädigung von CHF 0.0028 (0.28 Rappen) pro Musikstück übrig. Diesen Betrag müssen sich dann in der Regel noch mehrere beteiligte Rechtsinhaber teilen.
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Die im Urheberrechtsgesetz geregelte Vergütung zugunsten der Kunstschaffenden wird seit 1992 pauschal auf jene Speichermedien erhoben, die zum Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken gebraucht werden. Zu Beginn waren dies Kassetten, heute eher CDs, Harddisk-Recorder oder MP3-Player.
Der Schweizerische Gesetzgeber hat das Urheberrechtsgesetz ganz bewusst technologieneutral formuliert. Dadurch muss nicht bei jeder technischen Neuerung das ganze Gesetz revidiert werden. Grundsätzlich ist jede neue Technologie vergütungspflichtig, die zur Speicherung von Privatkopien von geschützter Musik, geschützten Filmen und Büchern geeignet ist. Damit die Verwertungsgesellschaften eine Vergütung beantragen können, müssen sie einerseits durch Studien nachweisen, dass die Medien auch tatsächlich zu diesem Zweck benutzt werden, und andererseits Tarifverhandlungen mit den Verbänden der Hersteller und Importeure dieser Medien durchführen.
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Neue Technologien wie Breitband-Internet und mobile Endgeräte erlauben uns heute, überall und jederzeit auf künstlerische Werke zuzugreifen. Doch auch die innovativsten technischen Neuerungen brauchen Inhalte, um Interesse zu finden. So gäbe es keine MP3-Player und iPods, wenn die Menschen nicht auch unterwegs Musik hören möchten. Kunst und Kultur sind die Basis für eine kreative Wirtschaft. Die Kulturwirtschaft ist aber – wie jeder andere Wirtschaftszweig – auf finanzielle Rückflüsse aus der Nutzung kultureller Güter angewiesen. Wenn man damit nichts mehr verdienen kann, wer will dann noch Arbeit und Geist investieren in neue Musik, Filme, Fotografie oder Literatur?
Die Leerträgervergütung ist ein einfaches System, das den Kulturschaffenden einen angemessenen Ausgleich für das private Kopieren ihrer Werke sichert. Sie basiert auf dem Verursacherprinzip und kommt ohne Kontrollapparat aus, der in die Privatsphäre des Einzelnen eindringt. Möglicherweise kann auch ein anderes Vergütungssystem diesen Anforderungen genügen. Bislang ist noch keine solche Alternative bekannt oder gar erprobt worden. Bis dahin braucht es die Leerträgervergütung.
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Nein. Die Vermietentschädigung kann im Kaufpreis einer Videokassette oder DVD nicht eingeschlossen sein, weil laut Urheberrechtsgesetz (Art. 13 Abs. 3 URG) nur Verwertungsgesellschaften diese Entschädigung geltend machen dürfen. Der höhere Preis für Vermietkassetten soll die Exklusivität der Filme abgelten, bis sie nach einer gewissen Zeit im (freien) Fernsehen gesendet werden.