Lizenz beantragen

Beantragen Sie hier die Lizenz für die
Wiedergabe von Musik im Internet
für grosse Unternehmen.

Bei grösseren Unternehmen (mehr als 50 Beschäftigte und/oder mehr als CHF 9 Mio. Jahresumsatz), die auf ihren Websites oder Social-Media-Profilen Videos mit Musik veröffentlichen, muss grundsätzlich zwischen zwei Rechtekategorien unterschieden werden: Herstellung und Zugänglichmachen der Videos. 


Bei der Verwendung von Musik in Internetvideos (z.B. Imagevideos) schulden Sie den Musikurhebern eine Vergütung wie folgt:
 

  • Für die Herstellung der Videos    
    Diese Rechte für die Verwendung von Musik in Online-Videos sind individuell für jedes einzelne Video zu klären. Es ist möglich, dass Sie diesbezüglich schon alle Rechte erworben haben (z.B. bei Auftragsmusik) oder dass Sie die Videos nicht selber hergestellt haben, sondern z.B. Ihr Geschäftspartner im Ausland. Falls die Videos aber in der Schweiz hergestellt und die Herstellrechte noch nicht erworben wurden, sind diese Videos bei der SUISA anzumelden. Mehr Infos dazu finden Sie unter: Firmenfilme.
     
  • Für das Zugänglichmachen der Videos
    Diese Vergütung wird auf der Grundlage der Anzahl Videos mit Musik berechnet, welche Sie auf Ihren eigenen Webseiten und auf Ihren Social-Media-Profilen zugänglichmachen. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die ein ganzes Kalenderjahr abdeckt. Damit wir die Pauschale berechnen können, melden Sie uns die Anzahl Videos mit Musik in sämtlichen Webauftritten sowie das Datum, an dem Sie Ihre Videos gezählt haben (den Stichtag der Zählung). Die Kosten für die Jahrespauschalen liegen zwischen CHF 125.- und CHF 5625.-.

So gehen Sie vor

Wir bitten Sie, das vollständig ausgefüllte Formular an uns zu senden. Anschliessend erhalten Sie von uns eine Lizenz sowie die Rechnung. Nach Erhalt Ihrer Zahlung verteilen wir das Geld an die berechtigten Komponisten, Texter und Verlage.

Bitte beachten Sie die weiteren betroffenen Rechte

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Anmeldung: Musik im Internet für grosse Unternehmen

  • Bei jedem Webauftritt, somit auf Ihrem Youtube und Facebook Channel sowie auf der eigenen Website machen Sie jeweils 100 Videos zugänglich. Somit insgesamt 300. Diese Anzahl ist zu deklarieren.

  • Nein, solange die Videos ausschliesslich im Intranet verbreitet werden, gehen wir davon aus, dass diese Nutzungen über den Gemeinsamen Tarif 9 der ProLitteris abgegolten werden. 

  • Sollten Sie nur die Gesamtanzahl aller Videos kennen, unabhängig davon, ob diese Videos Musik enthalten oder nicht, können Sie uns diese Gesamtanzahl mitteilen. Auf Grund von Erfahrungswerten gehen wir davon aus, dass 75% aller Videos Musik enthalten. Somit werden wir die gesamte Anzahl Ihrer Videos um 25% reduzieren. 

  • Ja, der Stichtag kann beliebig gewählt werden. Aufgrund Ihrer Meldung werden Sie dann eine Rechnung für das laufende Jahr erhalten. Die Rechnung für das Folgejahr wird jeweils im April versendet.
    Sollte sich die Anzahl Videos für das Folgejahr so sehr verändern, dass die Anzahl in eine andere Kategorie fällt, so melden Sie uns dies bitte bis zum 28.02. Vielleicht können Sie uns auch Ihren Video-Forecast angeben für das Folgejahr. Anpassungen können jeweils einmal jährlich vorgenommen werden. Bitte melden Sie uns die Änderung der Anzahl mittels unseres Kundenportalsntiennent de la musique. 

  • Auf Social Media sehen Sie die gesamte Anzahl Videos relativ einfach. Beispielsweise auf Youtube finden Sie, wenn Sie Ihren Channel eingeben, die gesamte Anzahl an Videos auf einen Blick. Auf Facebook finden Sie alle Videos unter der Rubrik «Videos», dort müssen sie gezählt werden. Auf Instagram müssen alle Posts durchgescrollt und die Videos so einzeln gezählt werden. 

Grundsätzliche Fragen: Musik im Internet für grosse Unternehmen

  • Da Sie Musik in Videos öffentlich im Internet verbreiten, haben die Musikerinnen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lizenzentschädigung. Diese wird von der SUISA in Rechnung gestellt und an die Urheber weitergeleitet. 

  • Ja, für das Zugänglichmachen von Videos, welche für das Publikum in der Schweiz und in Liechtenstein bestimmt sind, ist die SUISA zuständig. Diese Rechte können in der Regel nicht im Ausland abgegolten werden. Falls Ihr Partner im Ausland ausschliesslich lizenzfreie Musik verwendet, ist es möglich, dass die Rechte fürs Zugänglichmachen in der Schweiz geregelt sind.

  • Ab dem Folgejahr schulden Sie uns bzw. den Rechteinhabern (Urheber und Verleger) dann keine Vergütung mehr.

  • Die Vergütung berechnet sich anhand der zugänglich gemachten Anzahl Videos mit Musik. 

  • Ja, das Zugänglichmachen für alle Ihre Videos auf Ihren firmeneigenen Webseiten und Social Media Profilen ist abgedeckt. Sobald Ihre Internetauftritte Videos mit einem Produktionsbudget von über CHF 30'000.00 enthalten, können diese Lizenzbedingungen nicht mehr angewendet werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine E-Mail an gkvideo@suisa.ch.

  • Bei jedem Webauftritt, somit auf Ihrem Youtube und Facebook Channel sowie auf der eigenen Website machen Sie jeweils 100 Videos zugänglich. Somit insgesamt 300. Diese Anzahl ist zu deklarieren.

Musikrechte: Musik im Internet für grosse Unternehmen

  • Falls die Urheber in keiner Verwertungsgesellschaft wie der SUISA (oder z.B. der deutschen GEMA) Mitglied sind, müssen Sie nichts bezahlen. Sonst müssen Sie für das Zugänglichmachen eine Vergütung bezahlen. Mit solchen Urhebern können Sie nur die Synchronisationsrechte und in Ausnahmefällen auch die Herstellungs- bzw. Vervielfältigungsrechte direkt regeln.

  • Nein, mit dieser Lizenz bezahlen sie lediglich eine Vergütung zugunsten der Urheber für die Zugänglichmachung der von Ihnen verwendeten Musik im Internet. Für jedes Video sind vorgängig die Synchronisations- und Herstellrechte zu erwerben. Falls Sie die Musik ab bestehenden Quellen kopieren (z.B. ab Tonträgern oder direkt aus dem Internet), sind auch die Rechte an der Aufnahme einzuholen (sog. Leistungsschutzrechte).

  • Die Herstellrechte erteilt Ihnen die SUISA. Um das Synchronisationsrecht zu erhalten, sind die jeweiligen Rechteinhaber (Komponisten, Textautoren, Verlage) direkt zu kontaktieren. Für die Leistungsschutzrechte ist entweder der Tonträgerproduzent (das «Label») oder die IFPI bzw. Audion zuständig.