Lizenz beantragen

Sie möchten pro Jahr 1 – 3 Videos mit Musik herstellen und online zugänglich machen

((Text unredigiert))

Wenn Sie Videos mit Musik herstellen und öffentlich im Internet zugänglich machen – z.B. auf einer Firmenwebsite oder Social Media -, haben die Urheber/innen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung.

Wir unterscheiden dabei zwischen drei Rechtekategorien: Herstellung, Zugänglichmachung und Vorführung der Videos. Diese Rechte für die Verwendung von Musik in einem Video sind zu klären.

Herstellung (Produktion) eines Videos

Wenn Sie Videos mit Musik auf Webseiten veröffentlichen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die erforderlichen Rechte besitzen. Hierzu gehören die sogenannten Synchronisationsrechte der Urheber/innen sowie des Labels, falls die Musik auf Streamingplattformen, CD oder Vinyl veröffentlicht wurde. Diese beiden Rechte erhalten Sie von den Verlegern/innen oder Urheber/innen sowie vom Label der Songs.

Falls Sie alle Musikrechte bereits erworben haben, z.B. bei Auftragsmusik oder Ihr Geschäftspartner im Ausland die Videos erstellt hat, entfällt der Schritt über die SUISA. Wenn jedoch die Videos in der Schweiz hergestellt und die Herstellrechte noch nicht erworben wurden, müssen Sie diese Videos bei der SUSIA anmelden. Die SUISA vertritt die Interessen von Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musikverlegern/innen und sorgt dafür, dass diese für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet werden. Die SUISA wird dann die Urheberrechtsvergütung für die Musiknutzung in Ihren Videos verwalten und das Geld an die Urheber/innen verteilen.

Zugänglichmachen (Streamen) eines Videos

Wenn Sie eines oder mehrere Videos auf Ihrer Website einbetten und veröffentlichen, sind Sie verpflichtet, dies der SUISA zu melden. Sie können die Lizenz gegen eine einmalige Vergütung pro Video oder eine jährliche Pauschale für all Ihre Videos erwerben. Eine Pauschale lohnt sich ab 4  Videos pro Jahr. ((LINK zur Seite "Ab 4 Videso"))

Vorführung eines Videos mit Musik

Wird ein Video mit Musik öffentlich vorgeführt, benötigen Sie eine entsprechende Lizenz. Dies gilt auch für Vorführungen, welche kostenlos sind und ausserhalb von Kinos oder kinoähnlichen Einrichtungen in der Schweiz und Liechtenstein stattfinden. Hierzu gehören z.B. Messe, Gewerbsausstellung, Firmenanlass etc. 


Weitere Rechte

Ein einfacher Weg ist die Nutzung von Production Music (auch Mood Music genannt) für Ihr Video. Der Vorteil bei der Verwendung von Production Music liegt darin, dass Ihnen die SUISA in einer einzigen Lizenz neben den Urheberrechten auch die verwandten Schutzrechte und die Synchronisationsrechte übertragen kann.

Sie finden weitere Angaben dazu auf der Seite «Audio- und Videoproduktionen: «Production Music» 

Verwenden Sie keine Production Music, beachten Sie bitte, dass Rechteinhaber/innen der Musik die Verwendung ihrer Werke jederzeit untersagen können. Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. Synchronisationsrechte) bleiben vorbehalten. Wenn sich Ihr Angebot hauptsächlich an Kunden in CH und FL wendet, ist kein Geoblocking für andere Länder notwendig.

Weitere Angaben dazu finden Sie auf der Seite «Weitere Rechte».

So gehen Sie vor

Lizenzierung von Einzelvideos

Bitte füllen Sie das Anmeldeformular VNB aus und reichen Sie uns dieses ein. Wir prüfen Ihren Auftrag und senden Ihnen im Anschluss eine Rechnung.

Falls Sie planen mehr als drei Videos zu veröffentlichen, informieren Sie sich bitte über Musik in Videos Massenlizenzierung.

Häufige Fragen und Antworten (Demo)

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen individuellen Charakter hat. Zusätzlich zur Musik sind auch andere akustische Werke geschützt, die nicht durch Töne, sondern durch die Verwendung von Geräuschen einen individuellen Charakter aufweisen. All diese Werke sind unabhängig von ihrem Wert oder Zweck geschützt. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, das sogenannte „kleine Recht“:

    Dies betrifft:

    • nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
    • Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken;
    • Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert;
    • die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).

    Die SUISA ist zuständig für das Aufführungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht, den öffentlichen Empfang, das Zugänglichmachen (Online-Recht), das Vervielfältigungsrecht (d.h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles) sowie für die Leerträger- und Vermietvergütungen.

  • Da Sie Musik in Videos öffentlich im Internet verbreiten, haben die Musikerinnen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lizenzentschädigung. Diese wird von der SUISA in Rechnung gestellt und an die Urheber weitergeleitet. 

  • Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Rechten beim Hochladen von Musik haben, hilf Ihnen folgende Checkliste weiter:

    Für Musik-und Video Uploads:

    Können Sie alle folgenden Punkte bejahen?

    • Haben Sie die Musik selbst komponiert?
    • Haben Sie die Texte selbst geschrieben?
    • Haben Sie den Song selber aufgenommen und produziert oder haben Sie die Erlaubnis des Herstellers bzw. Plattenlabels, welche die Aufnahme gemacht haben?
    • Haben Sie die Erlaubnis von allen Rechteinhabern, die enthaltenen Samples für Ihren Songs zu verwenden?
    • Haben die keinen Plattenvertrag mit einem Musiklabel / Plattenfirma? 
    • Haben Sie keinen Publishing-Deal / Musikverlags-Vertrag?

    Wenn Sie diese sechs Fragen mit Ja beantworten können, dürfen Sie Ihre Musik / Ihren Film ohne SUISA Lizenz hochladen.