Ab 4 Videos anmelden

Sie möchten pro Jahr mehr als 4 Videos mit Musik herstellen und online zugänglich machen

((Text unredigiert))

Wenn Sie Videos mit Musik herstellen und öffentlich im Internet zugänglich machen – z.B. auf einer Firmenwebsite oder Social Media -, haben die Urheber/innen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung.

Wir unterscheiden dabei zwischen drei Rechtekategorien: Herstellung, Zugänglichmachung und Vorführung der Videos. Diese Rechte für die Verwendung von Musik in einem Video sind zu klären.

Herstellung (Produktion) eines Videos

Wenn Sie Videos mit Musik auf Webseiten veröffentlichen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die erforderlichen Rechte besitzen. Hierzu gehören die sogenannten Synchronisationsrechte ((Link auf Erklärung?)) der Urheber/innen sowie des Labels, falls die Musik auf Streamingplattformen, CD oder Vinyl veröffentlicht wurde. Diese beiden Rechte erhalten Sie von den Verlegern/innen oder Urheber/innen sowie vom Label der Songs.

Falls Sie alle Musikrechte bereits erworben haben, z.B. bei Auftragsmusik oder Ihr Geschäftspartner im Ausland die Videos erstellt hat, entfällt der Schritt über die SUISA. Wenn jedoch die Videos in der Schweiz hergestellt und die Herstellrechte noch nicht erworben wurden, müssen Sie diese Videos bei der SUSIA anmelden. Die SUISA vertritt die Interessen von Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musikverlegern/innen und sorgt dafür, dass diese für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet werden. Die SUISA wird dann die Urheberrechtsvergütung für die Musiknutzung in Ihren Videos verwalten und das Geld an die Urheber/innen verteilen.

Diese Rechte für die Verwendung von Musik in Videos sind individuell für jedes einzelne Video zu klären bzw. zu erwerben.

Zugänglichmachen (Streamen) von Videos

Wenn Sie eines oder mehrere Videos auf Ihrer Website einbetten und veröffentlichen, sind Sie verpflichtet, dies der SUISA zu melden. Die SUISA vertritt die Interessen von Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musikverlegern/innen und sorgt dafür, dass diese für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden.

Ganz einfach geht es so

((oder: Einfache Recht dank Production Music?))

Ein einfacher Weg ist die Nutzung von Production Music für Ihre Videos. Der Vorteil bei der Verwendung von Production Music LINK liegt darin, dass Ihnen die SUISA in einer einzigen Lizenz neben den Urheberrechten auch die verwandten Schutzrechte und die Synchronisationsrechte übertragen kann. Sie finden weitere Angaben dazu auf der Seite «Audio- und Videoproduktionen: «Production Music» ((LINK, Merkblatt muss angepasst werden))

Verwenden Sie keine Production Music, beachten Sie bitte, dass Rechteinhaber/innen der Musik die Verwendung ihrer Werke jederzeit untersagen können. Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. Synchronisationsrechte) bleiben vorbehalten. 

So gehen Sie vor:

Lizenzvarianten

((braucht es hier einen Zwischentext?))

A_Pauschallizenz für mehrere Videos mit Musik:

Gegen eine jährliche Pauschalvergütung von CHF 344.-- exkl. MwSt. können Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden und einem Umsatz von CHF 9 Mio. beliebig viele Imagevideos, Schulungs- und Erklärvideos oder ähnliche Videos auf ihren eigenen Websites oder Social-Media-Profilen hochladen. Diese Pauschale umfasst sowohl die Herstellungsrechte als auch die Zugänglichmachung (Streaming) ihrer kostenlosen Onlinevideos, sofern das Produktionsbudget für ein einzelnes Video CHF 15.000 nicht überschreitet und das jeweilige Video nicht mehr als 10 Minuten Musik enthält.

Dank der Zusammenarbeit zwischen SUISA und Audion GmbH ((LINK)) erwerben Sie mit der Jahrespauschale von CHF 344.-- exkl. MwSt. gleichzeitig die Urheber- sowie die Leistungsschutzrechte.

Beantragen Sie die Lizenz über das Anmeldeformular «Lizenz beantragen (1)»

B_Lizenz für mehrere Videos mit Musik – ohne Pauschale:

Wenn die Voraussetzungen für eine Pauschallizenz gemäss der obigen Beschreibung nicht auf Sie zutreffen, müssen Sie eine individuelle Lizenz beantragen. Diese kann entweder monatlich oder jährlich abgerechnet werden.

Beantragen Sie die Lizenz über das Anmeldeformular «Lizenz beantragen (2)»

Was sind Synchronisationsrechte?